AGB  – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gillich

der Firma Gillich Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, Puntigamerstraße 98, 8041 Graz-Puntigam,
FN 10974 p, Landesgericht für ZRS Graz,
Stand: 01.01.2021

1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz: AGBs) gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Werkverträge. Der Auftraggeber erklärt sich bei Auftragserteilung mit den AGBs ausdrücklich einverstanden. Vertragsbedingungen des jeweiligen Auftraggebers oder abweichende Vereinbarungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2. Die AGBs stehen dem Auftraggeber jederzeit zur Einsichtnahme auf unserer Homepage zur Verfügung und werden dem Auftraggeber auf Anfrage auch auf elektronischem oder postalischem Weg zugesandt. Anzuwenden sind jeweils die AGBs in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Auftrags gültigen Fassung.

1.3. Wir übernehmen für die Richtigkeit von Angaben, insbesondere auf unserer Homepage (www.gillich.at), Firmenbroschüren, Prospekten oder Preislisten keine Haftung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag zwischen uns und dem jeweiligen Auftraggeber kommt ausschließlich auf Grund des von uns erstatteten schriftlichen Angebots zu Stande.

2.2. Unsere Preise sowie sämtliche Preisangebote sind – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich und verstehen sich ausschließlich ohne Umsatzsteuer.

2.3. Mündliche Angebote unserer Mitarbeiter haben keine Rechtswirksamkeit, sofern sie nicht von uns schriftlich, per E-Mail oder Fax bestätigt werden.

3. Preise

Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsangebotes vorgenommenen Kostenkalkulationen. Wir behalten uns entsprechende Preiserhöhungen zum Zeitpunkt der Lieferung vor, wenn sich die Kalkulationsgrundlage insbesondere in Folge von kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen, Materialpreissteigerungen oder Teuerung der Fertigungs- und Betriebskosten geändert hat.

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4. Zahlungsbedingungen

4.1. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist unmittelbar nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen, sofern keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf eines der auf unseren Rechnungen angeführten Konten bzw. an einen von uns bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

4.2. Ab Beginn des Zahlungsverzugs berechnen wir Verzugszinsen in der jeweils gültigen Zinshöhe für Unternehmer. Darüber hinaus sind wir im Falle eines einmaligen Zahlungsverzugs berechtigt, ausstehende oder künftige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. In solchen Fällen beginnt die Lieferfrist erst mit der jeweiligen Vorauszahlung zu laufen.

4.3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.

4.4. Darüber hinaus behalten wir uns im Falle eines Zahlungsverzugs die Geltendmachung von Mahnspesen, sowie vorprozessualer Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und mit der Forderungseinbringung im Zusammenhang stehen, vor.

4.5. Eine Bezahlung mit Wechsel wird nicht akzeptiert.

5. Lieferfristen

5.1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese mit uns schriftlich vereinbart wurden. Wir sind berechtigt, von einem vereinbarten Liefertermin jedenfalls im Falle von höherer Gewalt (beispielsweise Streiks, Einschränkungen im Betrieb oder Transportverzug) abzuweichen. Die Abweichung vom vereinbarten Liefertermin ist ebenso im Fall der Nicht- oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung durch Unterlieferanten zulässig.

5.2. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns überschritten, so hat der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist, jedenfalls aber 14 Tage, zu setzen, bevor dieser zum Rücktritt vom zu Grunde liegenden Vertrag berechtigt ist.

6. Lieferung

6.1. Die zu beschichtende oder zu bearbeitende Ware ist uns an unserem Firmensitz zu übergeben. Der Auftraggeber hat jedoch auch die Möglichkeit, uns die jeweilige Ware zu senden, wobei die Kosten der Anlieferung (inklusive Verpackung, Transport und Versicherung) vom Auftraggeber zu tragen sind.

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6.2. Nach Fertigstellung des jeweiligen Auftrages hat die Abnahme der Ware an unserem Firmensitz innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Benachrichtigung von der Fertigstellung des Werkes zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, sind wir zur Versendung der Ware auf Kosten des Auftraggebers, wobei dieser insbesondere die Kosten der Verpackung, des Transports sowie der Versicherung zu tragen hat, berechtigt.

6.3. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit schriftlich die Versendung der Ware zu verlangen. Im Falle der Versendung der Ware erklärt sich der Auftraggeber mit jeglicher von uns gewissenhaft gewählten Versendungsart einverstanden, wenn nicht vom Auftraggeber ausdrücklich eine bestimmte Versendungsart schriftlich beauftragt wurde. Der Gefahrenübergang von uns auf den Auftraggeber erfolgt mit Übergabe der Ware an den jeweiligen Frachtführer.

6.4. Die Rücksendung der von uns zu bearbeitenden oder beschichtenden Ware sowie sämtliche zur Verfügung gestellten Teile erfolgt in auftraggebereigenen Verpackungen oder Schutzbehältnissen sowie auf dessen Kosten. Wird uns anlässlich der Anlieferung der Ware keine transportgeeignete Verpackung zur Verfügung gestellt, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, adäquate Beförderungs- und Schutzmittel zu wählen, dies jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung und auf Kosten des Auftraggebers.

6.5. Versicherungen für eine etwaige Versendung werden von uns nur auf ausdrücklichen, schriftlich mitgeteilten Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

7. Rücktritt

7.1. Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach Abschluss des Vertrages schriftlich von demselben zurückzutreten, wenn für uns ersichtlich wird, dass der Auftrag – aus welchen Gründen immer- entweder gar nicht oder nicht zu dem vereinbarten Werklohn durchführbar ist. Vor Rücktritt vom Vertrag weisen wir jedoch den Auftraggeber auf die Undurchführbarkeit des Auftrags hin. Erteilt uns der Auftraggeber dennoch seine (schriftliche) Zustimmung, die Ware trotz vorangegangener Warnung unsererseits zu beschichten oder zu bearbeiten, wird unsererseits am Vertrag festgehalten werden, wobei wir in der Folge für die (mangelfreie) Durchführung des Auftrags keine Haftung übernehmen.

7.2. Bestehen Schwierigkeiten der Versorgung unseres Betriebs mit Strom, Roh- und Brennstoffen, sind wir berechtigt, die Lieferung der von uns bearbeiteten oder beschichteten Ware für die Dauer der Behinderung auszusetzen. Im Falle der oben genannten Schwierigkeiten wird der Auftraggeber von uns verständigt. Nach Verständigung hat der Auftraggeber die Wahl am jeweiligen Auftrag festzuhalten oder seinen Rücktritt zu erklären.

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8. Gewährleistung

8.1. Den Auftraggeber trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377 ff UGB. Mängel (sowohl die Qualität als auch die Quantität betreffend), die nach Ablieferung der Ware durch Untersuchung festgestellt werden bzw. festgestellt hätten werden müssen, sind uns binnen angemessener Frist, jedoch bis längstens 10 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen (bei versteckten Mängeln bis längstens 10 Tage ab deren Entdeckung). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine derartige Mängelrüge, gilt die Ware als mangelfrei.

8.2. Bei von uns anerkannten Mängeln steht es uns frei, entweder kostenlos Ersatz zu liefern, die beanstandete Ware auszubessern oder wenn der Mangel den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht hindert, einen Wertersatz in der Höhe der Minderung zu leisten. Gibt uns der Auftraggeber keine Möglichkeit, die mangelhafte Ware trotz entsprechender Aufforderung durch uns zu untersuchen, oder wird uns die mangelhafte Ware trotz entsprechender Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Mängelrüge zur Verfügung gestellt, entfallen jedwede Gewährleistungsansprüche.

8.3. Die Weiterbehandlung, Verarbeitung (insbesondere der Einbau), Vermengung oder Vermischung der von uns bearbeiteten bzw. beschichteten Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Den Auftraggeber trifft insbesondere die Pflicht, die von uns bearbeitete oder beschichtete Ware auf deren Eignung zur Weiterverarbeitung zu überprüfen.

8.4. Darüber hinaus leisten wir keine Gewähr dafür, dass in Folge von notwendigen Verarbeitungsvorgängen die Ware sich nicht formabweichend verändert und es insoweit zu einer Beeinträchtigung der Maß- oder Passgenauigkeit kommen kann. Wir weisen darauf hin, dass natürlicher Verschleiß und beim Bearbeitungsprozess üblicherweise auftretende Beschädigungen nicht ausgeschlossen werden können und keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers begründen.

8.5. Für arbeitsbedingten Ausschuss, der bei der Beschichtung und Bearbeitung von Serienteilen erfolgen kann, übernehmen wir in der Höhe von bis zu 3% der auftragsgegenständlichen Menge keine Haftung, wobei das Auftragsvolumen einer Serie zumindest 1.000 Stück betragen muss.

8.6. Des weiteren gelten geringe Farbunterschiede, welche in Folge der Beschichtung bzw. Bearbeitung der Ware auftreten können, nicht als Mangel. Diese Abweichungen müssen vom Auftraggeber gebilligt werden, eine diesbezügliche Nachbesserung erfolgt nicht.

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9. Haftung

9.1. Schadenersatzansprüche für leicht fahrlässiges Verschulden sind ausgeschlossen. Wir haften nur für Schäden, die von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

9.2. Eine Haftung für Gewinnentgang und/oder Produktionsausfall wird ausgeschlossen.

9.3. Darüber hinaus haften wir nicht für Mängel der Montage, insbesondere die auf das Eingreifen des Auftraggebers oder auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Sofern wir unsere Mitarbeiter zur Montage direkt zum Auftraggeber entsenden, wird eine Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Montageschäden, die durch unseren Mitarbeiter verursacht wurden, übernommen.

10. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung die für die Abwicklung derselben erforderlichen Daten des Auftraggebers sowie die mit ihm geschlossenen Verträge und Rechnungen in unserem internen Datenverarbeitungssystem speichern.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

11.1. Auf diese AGBs sowie auf die daraus resultierenden Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der österreichischen und internationalen Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des UN- Kaufrechts anzuwenden.

11.2. Für alle Streitigkeiten aus den auf Grundlage der gegenständlichen AGBs abgeschlossenen Verträge bzw. über die Gültigkeit ihres Zustandekommens, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Graz, im Falle einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit, die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Graz- West, als vereinbart.

11.3. Sollten Bestimmungen dieser AGBs oder der auf Basis dieser AGBs geschlossenen Verträge rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und wirksam ist.

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